AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ITSYS Stollberg, Inhaber Dipl.-Kfm. Yves Schlegel (Stand 05.04.2013)

§1 Geltung der Bedingungen

I) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten ebenfalls für alle künftigen Geschäftsbeziehungen auch ohne weitere ausdrückliche Vereinbarung. Diese AGB gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer als angenommen. Gegenbestimmungen des Käufers unter Hinweis auf eigene AGB wird hiermit widersprochen.

II) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

§2 Angebot und Vertragsschluss

I) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, Annahmeerklärungen und Bestellungen bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Käufers.

II) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

III) Verkaufsangestellte sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§3 Preise

I) Soweit nicht anders angegeben, besteht eine Bindung an die in Angeboten enthaltenen Preise für 14 Tage ab Angebotsabgabe. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

II) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, FOB ab Lager Stollberg einschließlich normaler Verpackung.

§4 Liefer- und Leistungszeit

I) Vereinbarungen über Liefertermine und -fristen bedürfen der Schriftform.

II) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer äußerer Einflüsse, die die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat der Verkäufer nicht zu vertreten. Sie berechtigen, die Lieferung bzw. Leistung angemessen hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auf den Rücktritt kann sich der Verkäufer nur nach unverzüglicher Benachrichtigung des Käufers über diese Umstände berufen.

III) Soweit die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.

IV) Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder er sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

V) Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und -lieferungen jederzeit berechtigt.

VI) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

§5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§6 Abnahme

Bei Erbringung einer Leistung gilt diese 14 Tage nach Anzeige der Fertigstellung als durch den Käufer abgenommen, sofern dieser innerhalb dieses Zeitraums nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

§7 Gewährleistung

I) Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind; die Gewährleistung beträgt für mechanische Teile der Produkte 6 Monate, für elektronische Teile 12 Monate und beginnt mit dem Lieferdatum. Für die Fehlerfreiheit von Software wird keine Gewähr übernommen, die Gewährleistung für die Fehlerfreiheit der Datenträger beträgt 3 Monate ab Lieferdatum. Im Falle von Endkunden gelten als Gewährleistungsrist die jeweils aktuellen gesetzlichen Festlegungen.

II) Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile entfernt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung.

III) Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

IV) Im Falle einer Mitteilung, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann der Verkäufer nach seiner Wahl verlangen, dass

          a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den Verkäufer geschickt wird,

          b) der Käufer das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.

          Falls der Käufer verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm zu bestimmenden Ort vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen des Verkäufers zu vergüten sind.

V) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

VI) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

VII) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung.

§8 Ersatzteile

Der Verkäufer wird für eine angemessene Zeitspanne ab Auslieferung eines Gerätes Ersatzteile für dasselbe zu den jeweils gültigen Ersatzteilpreisen bereithalten.

§9 Eigentumsvorbehalt

I) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt. Sie können auf Verlangen nach seiner Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.

II) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

III) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

IV) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

V) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruches des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

§10 Zahlung

I) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

II) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

III) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

IV) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig  festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer jedoch auch wegen Gegenforderungen aus dem selben Vertragsverhältnis berechtigt.

§11 Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Verkäufer im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§12 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleibt unberührt eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

§13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

I) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

II) Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Stollberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

III) Sollte eine Bedingung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt

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